Arbeitsschutz integrieren - Vorteile sichern!
- Versicherungsschutz der Feuer- und Gebäudeversicherungen!
- Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaften!
- Schutz des Unternehmers und des Vorgesetzen vor Strafe!
- Vermeidung von Bußgeldern bei Kontrollen!
- Wertgeschätzte/ gesunde Mitarbeiter!
- Höheres Ansehen bei Kunden!
- Weniger Arbeitsunfälle!
Fragen und Antworten
Laut des Spitzenverbandes der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ereigneten sich 2019 insgesamt 851.547 gemeldete Arbeitsunfälle in der privaten Wirtschaft und im öffentlichen Sektor, davon 497 Unfälle mit tödlichen Ausgang.
Das Arbeitsschutzgesetztes (ArbSchG) ist an den Arbeitgeber gerichtet. Im § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers heißt es dazu:
„(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.“
Die Verantwortung zur Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen liegt beim Arbeitgeber.
Hat der Arbeitgeber jedoch Aufgaben an Führungskräfte delegiert, sind die Führungskräfte wie Betriebsleiter, Meister, Vorarbeiter, Abteilungsleiter etc. ebenfalls in der Verantwortung und zur Umsetzung verpflichtet.
Die Kontroll- und Aufsichtspflichten des Arbeitsgebers bleiben jedoch unberührt.
Darüber hinaus hat auch jeder Mitarbeiter die Verpflichtung für sich selbst Arbeitsschutzmaßnahmen umzusetzen, bzw. andere Mitarbeiter auf diese Maßnahmen aufmerksam zu machen.
224.966 Brände ereigneten sich 2019 laut des Feuerwehrverbandes in Deutschland.
Ca. 33 % der entstandenen Gebäudeschäden sind auf defekte Elektrik zurückzuführen.
Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) können nach § 25 mit einem Bußgeld von bis zu 25.000,00 € geahndet werden.
Bei einer Handlung die das Leben und die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet, kann sogar laut § 26 des Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eine Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr erhängt werden.

