Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel und ortsfester elektrischer Anlagen nach DGUV V3 und BetrSichV
Die Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel, ortsfester elektrischer Betriebsmittel und ortsfester elektrischer Anlagen nach Unfallverhütungsvorschrift 3 der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV V3, § 5 Prüfungen) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV, § 14 Prüfung von Arbeitsmitteln) ist eine vorgeschriebene Prüfung der Berufsgenossenschaften und des Staates.
Sie dient dem Schutz der Mitarbeiter vor Stromunfällen, wird auf Basis der Arbeitsschutzbestimmungen durchgeführt und dient zusätzlich auch dem Brandschutz. Im Fokus stehen dabei ortsveränderliche (Computer, Kaffeemaschine, Adapter etc.) und ortsfeste (Durchlauferhitzer, Kühlschrank, Geschirrspülmaschine etc.) elektrische Betriebsmittel und ortsfeste elektrische Anlagen (Unterverteilung/ Stromkasten, Steckdosen, Beleuchtung).
Ziel der Prüfung ist das Vermeiden von Personen- und/ oder Brandschäden durch defekte elektrische Betriebsmittel, Gefahren frühzeitig zu erkennen und die rechtliche Absicherung für den Arbeitgeber.
Die DGUV V3 und die BetrSichV sind zentrale Bestandteile des betrieblichen Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln in Deutschland. Sie verpflichtet Arbeitgeber dazu, alle elektrischen Betriebsmittel wiederkehrend und nach Reparatur prüfen zu lassen – unabhängig von Branche oder Unternehmensgröße. Die Einhaltung der Vorschrift und der Verordnung schützt nicht nur vor elektrischen Gefährdungen, sondern auch vor rechtlichen Konsequenzen, etwa im Falle eines Arbeitsunfalls. Zudem fordern viele Brandschutzversicherungen den Nachweis regelmäßiger Prüfungen als Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Wer die Prüfung ernst nimmt, schützt also Menschen – und das Unternehmen selbst.
Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel sind elektrische Betriebsmittel, die während des Betriebes bewegt oder leicht von einem Platz zum anderen gebracht werden können, während sie
an den Versorgungsstromkreis angeschlossen sind.
Dazu zählen z. B. Hand geführte Elektrowerkzeuge, -motorgeräte, -wärmegeräte, Leuchten, Leitungsroller, Verlängerungsleitungen, Tischsteckdosen, Geräteanschlussleitungen, Netzgeräte, Ladegeräte, Trenn-/Kleinspannungstransformatoren, Geräte der Unterhaltungselektronik sowie der elektrischen Informationstechnik, einschließlich Fernmeldegeräte und elektrische Büromaschinen, Laborgeräte, Mess-, Steuer- und Regelgeräte.
Entscheidend ist, dass diese Geräte über einen Stecker ans Stromnetz angeschlossen werden – und nicht fest installiert sind. In nahezu jedem Unternehmen kommen solche Betriebsmittel täglich zum Einsatz.
Genau deshalb ist ihre regelmäßige Prüfung im Rahmen der DGUV V3 und BetrSichV so entscheidend für Sicherheit und Rechtskonformität.
Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind entweder fest angebracht oder können aufgrund ihrer Masse und einer fehlenden Tragevorrichtung nicht leicht bewegt werden. Zu den ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln gehören auch solche, die nur vorübergehend fest angebracht sind und über bewegliche Anschlussleitungen betrieben werden.
Als ortsfeste elektrische Betriebsmittel gelten beispielsweise Ständerbohrmaschinen, Pressen, Waschmaschinen, Kühlschränke oder Durchlauferhitzer.
Ortsfeste elektrische Anlagen sind Verteilungen (umg. Stromkasten) Steckdosen in Wand/Boden oder auch Beleuchtung.
Praxistipp: Manchmal werden im Rahmen von Mietvereinbarungen die Prüfung von Vermieterseite übernommen.
Die DGUV V3 ist aber an den Unternehmer gerichtet und die Prüfung der ortsfesten elektrischen Anlage im Verantwortungsbereich des Unternehmers.
Es ist zu prüfen, welche Partei die Prüfung übernimmt, damit im Falle von Personen- und/ oder Brandschäden Versicherungsprobleme vermieden werden
Wenn Sie die DGUV V3 Prüfung nicht durchführen, riskieren Sie ernsthafte rechtliche und finanzielle Konsequenzen. Im Falle eines Stromunfalls oder Brandes durch ein ungeprüftes elektrisches Betriebsmittel können Versicherungen die Schadensregulierung verweigern – und die Geschäftsleitung haftet unter Umständen persönlich.
Darüber hinaus drohen Bußgelder und arbeitsrechtliche Folgen, insbesondere bei Verletzungen von Mitarbeitern. Auch bei unangekündigten Betriebsprüfungen durch Behörden oder Berufsgenossenschaft kann das Fehlen einer gültigen Prüfdokumentation zu Problemen führen. Wer die DGUV V3 und BetrSichV ignoriert, gefährdet also nicht nur die Sicherheit im Betrieb, sondern auch den Fortbestand seines Unternehmens.
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Die Prüfung beinhaltet drei Prüfschritte: Besichtigen, Erproben, Messen.
Besichtigen: Bei der Sichtprüfung werden z. B. äußere Schäden am Betriebsmittel, an der Anschlussleitung oder an Schutzmaßnahmen wie Knickschutz und Zugentlastung kontrolliert.
Erproben: Beim Erproben wird die Funktion des Betriebsmittels geprüft. Diese Funktionsprüfung ist z. B. erforderlich, wenn ein Betriebsmittel über einen NOT- Aus oder Melde- oder Kontrollleuchten verfügt
Messen: Bei der technischen Prüfung werden z. B. Isolationswiderstand, Schutzleiterwiderstand, Ableitstrom und/ oder Berührungsstrom gemessen.
Nur wenn alle Prüfungen bestanden sind, gilt das Betriebsmittel als sicher und wird mit einer Prüfplakette versehen.
Die Prüffristen für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel hängen stark von ihrer Einsatzumgebung ab. In Büros oder vergleichbaren Bereichen liegt der Richtwert bei 6 Monaten, mit einem zulässigen Maximalintervall von 24 Monaten. In Werkstätten, Baustellen oder Fertigungsstätten gelten kürzere Intervalle: Hier ist eine Prüfung mindestens alle 3 bis 12 Monate notwendig. Grundlage hierfür ist §3 der BetrSichV – die konkrete Frist muss über eine Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.
Die Prüffrist für ortsfeste elektrische Anlagen beträgt im Regelfall unter normalen Bedingungen (z. B. Büroumgebung) 4 Jahre.
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Dokument für die elektrische Sicherheit im Unternehmen und der Ausgangspunkt aller Handlungen im Arbeitsschutz
Das Festlegen der Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung liegt in der Verantwortung des Unternehmers. Die Gefährdungsbeurteilung muss fachkundig durchgeführt werden. Verfügt der Unternehmer nicht über die notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse, so wird eine fachkundige Beratung bzw. Unterstützung, z.B. durch die Prüfperson und/ oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderlich.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel unterliegen bei der Verwendung schädigenden Einflüssen, wie z.B. nicht bestimmungsgemäßer Gebrauch, Schmutz-/Staubeinwirkungen, Feuchtigkeit/Nässe, Korrosion, Öle, Fette, Säuren, Laugen, rauer Betrieb, mechanische Beanspruchungen, elektrische, chemische und thermische Einflüsse.
Einige der vorgenannten Einflüsse können auch bei Nichtgebrauch, z. B. aufgrund von vorübergehender Stilllegung oder Lagerung, negative Auswirkungen auf elektrische Anlagen und Betriebsmittel haben.
Prüffristen sind unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Situation beim Betrieb der Anlagen und Betriebsmittel zu ermitteln und in der jeweiligen Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Dieses setzt umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse voraus.
Dabei sind unter anderem die nachfolgenden Kriterien heranzuziehen:
Prüffristen sind keine Wunschfristen!
Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.
Neben der Betriebsumgebung ist auch die Durchfallquote vorheriger Prüfungen ein entscheidender Faktor für die Ermittlung der Prüffristen.
Für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel gilt laut Tabelle 1B der DGUV V3 kann die Prüffrist verlängert werden, wenn die Durchfallquote unter 2 % liegt. Das bedeutet: Je besser der technische Zustand Ihrer Geräte, desto seltener müssen Sie prüfen – ein klarer Anreiz für kontinuierliche Wartung und professionellen Service.
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