Sicherheitstechnische Betreuung nach Arbeitssicherheitsgesetz und Unfallverhütungsvorschrift 2
Sicherheits-technische Betreuung nach DGUV V2 und
ASiG
Die Sicherstellung einer sicherheitstechnischen Betreuung gehört zu den Pflichten jedes Unternehmers. Hiermit sollen nicht nur notwendige Maßnahmen für die Sicherheit bei der Arbeit im Unternehmen unter fachkundiger Beratung umgesetzt, sondern auch proaktiv die Gesundheit Ihrer Beschäftigten gefördert werden.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit (“Sifas”) helfen Ihnen, Prozesse sicher und störungsfrei zu gestalten und die Leistungsbereitschaft Ihrer Beschäftigten zu steigern. Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bildet hierfür den gesetzlichen Rahmen. Die DGUV Vorschrift 2 regelt die konkrete Umsetzung der geforderten Maßnahmen im Betrieb.
Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen Sie bei der Wahrnehmung Ihrer Verantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz Ihrer Beschäftigten. Um in dieser Position zu fungieren, müssen sie eine entsprechende sicherheitstechnische Fachkunde besitzen. Dies ist in § 6 für Fachkräfte für Arbeitssicherheit definiert. Das Gesetz wird durch die DGUV Vorschrift 2 §4 erläutert und ausgefüllt.
Die Sifa sorgt dafür, dass Technik, Organisation und Mensch optimal zusammenspielen, um Unfälle, Ausfallzeiten und Haftungsrisiken zu minimieren. Mit einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit sichern Sie sich rechtskonforme Prozesse, steigern das Vertrauen Ihrer Mitarbeiter und profitieren von transparenten Kosten. Arbeitssicherheit Neuring begleitet Unternehmen in Norddeutschland als verlässlicher Partner – effizient, praxisnah und gerichtsfest.
Auch Kleinstbetriebe (< 10 Mitarbeiter) sind verpflichtet sich anlassbezogen von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) beraten zu lassen.
Des Weiteren profitieren Kleinstbetriebe von einer externen Sifa, da praxisorientierte Beratung Haftungsrisiken minimiert und Prozesse effizienter gestaltet.
Hinweis: Die Unfallverhütungsvorschrift 2 wurde überarbeitet, einige Berufsgenossenschaften haben die neue Unfallverhütungsvorschrift 2 bereits eingeführt. Die folgenden Betreuungsmodelle basieren auf der neuen Unfallverhütungsvorschrift 2.
Die Grundbetreuung umfasst die Erstellung bzw. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung mit Unterstützung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder einen Betriebsarzt. Die dabei ermittelten Maßnahmen zum Arbeitsschutz sind umzusetzen. Für die Wiederholung der Grundbetreuung gibt es Fristen, die von den Gefährdungen im Betrieb abhängen.
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch eine Betriebs
ärztin oder einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchen
spezifischen Kenntnissen in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
betreuen zu lassen.
Beispielhafte Anlässe, bei denen der Unternehmer zu prüfen hat, ob eine Betreuung durch die Betriebsärztin oder den Betriebsarzt, durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder durch beide Professionen erforderlich ist:
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung besteht aus der Grundbetreuung und dem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung bilden zusammen die Gesamtbetreuung.
Der Unternehmer hat die Aufgaben der Betriebsärztinnen oder Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen unter Mitwirkung der betrieblichen Interessenvertretung unter Verweis auf § 9 Abs. 3
Arbeitssicherheitsgesetz zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen elektronisch oder schriftlich zu vereinbaren. Maßgeblich für die Bemessung des Betreuungsumfangs der Grundbetreuung sind
die für die Betriebe geltenden Einsatzzeiten (wird gemäß Anlage 2 ermittelt).
Der Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung ist
vom Unternehmer zu ermitteln (gemäß Anlage 2), regelmäßig sowie bei wesentlichen Änderungen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
Die Grundbetreuung umfasst beispielhaft folgende Aufgabenfelder, deren Berücksichtigung in der Regel eine Betriebsbegehung voraussetzt:
Das Unternehmermodell ist eine Form der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten, bei der der Unternehmer selbst einen Teil der Aufgaben übernimmt.
Der Unternehmer kann einige Aufgaben aus dem Arbeitsschutz selbst wahrnehmen, muss aber an Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen der Berufsgenossenschaft teilnehmen. Die Unterstützung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und/ oder eines Betriebsarztes kann dennoch erforderlich sein.
Balance Kosten / Sicherheit
Wir wählen den wirtschaftlich sinnvollsten Weg zwischen Aufwand und maximalem Schutz.
Gerichtsfeste Dokumentation
Rechtskonforme Dokumentation gemäß den aktuellen Arbeitsschutzbestimmungen.
VDSI‑ & VDE‑Mitgliedschaft
Stetige Weiterbildung und Zugriff auf neueste Fachinformationen.
Zufriedene Kunden
Referenzen aus Produktion, Logistik, Dienstleistung.
1.
Kick‑off‑Gespräch
Wir besprechen Ihre Unternehmensziele, erfassen alle relevanten Eckdaten (Branche, Mitarbeiterzahl, bestehende Maßnahmen) und definieren den Betreuungsrahmen.
2.
Dokumenten‑Check – Arbeitsschutzdokumentation prüfen/erstellen
Wir sichten Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen und Betriebsanweisungen, schließen Lücken und bringen alles auf den aktuellen Rechtsstand.
3.
Maßnahmenplan – Prioritäten & Zeitkontingente
Sie erhalten einen klaren Fahrplan mit konkreten Aufgaben, Verantwortlichkeiten und realistischer Terminierung – sofort umsetzbar.
4.
Umsetzung vor Ort & digital – Begehung / ASA‑Sitzungen
Unsere Sifa führt Betriebsbegehungen durch, moderiert ASA‑Sitzungen und begleitet Schulungen – persönlich oder online, je nach Bedarf.
5.
Review & Optimierung – jährlicher Fortschritts‑Check
Wir bewerten erreichte Ziele, passen bei Bedarf den Maßnahmenplan an und berichten transparent an Geschäftsführung.
Versäumnisse beim Arbeitsschutz können teuer werden: Ordnungswidrigkeiten nach § 25 ArbSchG werden mit bis zu 30.000 € sanktioniert. Wird fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt, droht sogar Freiheitsstrafe. Mit Arbeitssicherheit Neuring minimieren Sie Haftungsrisiken für Geschäftsführung und Führungskräfte.
Ja. Sobald Sie Mitarbeiter beschäftigen, müssen Sie den Arbeitsschutz organisieren.
Die Unterstützung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit kann erforderlich sein (s. “Betreuungmodelle” oben).
Nach Ihrem Erstkontakt erhalten Sie binnen zwei Werktagen ein konkretes Angebot. Das Kick‑off‑Gespräch findet meist innerhalb von 14 Tagen statt; bei behördlichen Auflagen oder Unfällen unterstützen wir innerhalb von 48 Stunden – wahlweise vor Ort oder digital.
Die DGUV Vorschrift 2 teilt Unternehmen in drei Betreuungsgruppen (I–III) ein.
Ein in Stunden definierter Faktor (z. B. 2,5 h pro Mitarbeiter in Gruppe I) wird mit Ihrer Beschäftigtenzahl multipliziert. Das Ergebnis bildet das Jahreskontingent, welches die Grundbetreuung ergibt.
Der Aufwand der betriebsspezifischen Betreuung wird in einem speziellen Verfahren gemäß der DGUV V2 ermittelt.
Wir prüfen vorab Ihre Unterlagen, begleiten die Fachprüfung im Betrieb, beantworten Rückfragen und dokumentieren alle Ergebnisse. Eventuelle Auflagen setzen wir gemeinsam mit Ihnen um und melden diese bei Bedarf fristgerecht zurück.
Primär haftet der Arbeitgeber – zivil‑ und strafrechtlich. Bei grober Fahrlässigkeit können auch Führungskräfte persönlich zur Verantwortung gezogen werden. Eine lückenlose sicherheitstechnische Betreuung minimiert dieses Haftungsrisiko deutlich.
Sie möchten Ihre Arbeitssicherheit rechtskonform, effizient und wirtschaftlich gestalten? Vereinbaren Sie jetzt Ihr unverbindliches Erstgespräch – telefonisch oder per Video. Wir zeigen Ihnen innerhalb von 15 Minuten, wie Sie Aufwand senken und Sicherheit erhöhen.